Ihre Pflichten im gesetzlichen Arbeitsschutz

Grundlage des deutschen Arbeitsschutzrechts

Das Arbeitsschutzrecht in Deutschland basiert in erster Linie auf Europäischem Recht, denn seit der EU-Rahmen-Richtlinie 89/391/EWG aus dem Jahre 1989 sind für den Arbeitsschutz europaweit Mindestvorschriften festlegt worden. Diese Mindestvorschriften sind somit die Untergrenze, an der sich die aus verschiedenen nationalen Gesetzen in den Arbeitsschutz einfließenden Aspekte, wie z.B. Arbeitszeiten von Beschäftigten-Gruppen, Eigenschaften von Betriebsmitteln oder Arbeitsplatzbedingungen zu orientieren haben.

Wesentliche Pflichten des Arbeitgebers – egal welcher Mitarbeiterzahl- ist es nach dieser Richtlinie, den Mitarbeitern sichere und „gesunde“ Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen, wobei die Richtlinie deutlich macht, dass in Punkto Gesundheitsschutz der technologische Stand zu berücksichtigen ist.

Neben sicheren und „gesunden“ Arbeitsplätzen verpflichtet die Richtlinie jeden Arbeitgeber, für eine geeignete Organisation des Gesundheitsschutzes in seinem Betrieb sorgen. Damit ist er für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich.

Weiterhin verpflichtet die EU-Rahmen-Richtlinie alle Unternehmen, potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz über Gefährdungsbeurteilungen zu ermitteln. Die daraus abgeleiteten Maßnahmen und deren Überprüfung sind zu dokumentieren.

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz umfasst also sicherheitstechnische, organisatorische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische sowie betriebspsychologische Maßnahmen. Daneben sind der Arbeitszeitschutz, der Kinder- und Jugendarbeitsschutz und der Mutterschutz zu berücksichtigen.

Im Deutschen Arbeitsschutzrecht muss außerdem zwischen staatlichem Arbeitsschutz mit seinen Gesetzen und Verordnungen auf der einen Seite sowie dem sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz auf der anderen Seite unterschieden werden. Der selbstverwaltende Arbeitsschutz wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geleistet, die sich aus Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zusammensetzt und sogenannte „Vorschriften“ erlässt.

Von selbstverwaltetem Arbeitsschutz spricht man deshalb, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei den Unfallversicherungsträgern ähnlich der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung die Arbeitsschutzmaßnahmen selbst festlegen und durchführen dürfen. Der staatliche Arbeitsschutz ist insofern nur rahmengebend, wobei die gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist.

Im deutschen Arbeitsschutzrecht sind Arbeitsschutzvorschriften insbesondere in folgenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften enthalten:

  • im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),
  • Chemikaliengesetz (ChemG),
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
  • Biostoffverordnung (BioStoffV),
  • im Sozialgesetzbuch (SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung),
  • in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften als Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im Folgenden werden die wesentlichen Pflichten für den Arbeitgeber nach ArbSchG und ASiG zusammengefasst.

Rechtliche Grundlagen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Pflichten des Arbeitgebers
  • §3: erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
  • §3: Maßnahmen sind auf Wirksamkeit zu prüfen und regelmäßig neu anzupassen.
  • §4: notwendig ist bei allen Maßnahmen die Berücksichtigung neuester Erkenntnisse (Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene …).
  • §5: es müssen Beurteilungen der Gefährdungen der Beschäftigten vorgenommen werden.
  • §5: es ist bei der Gefährdungsanalyse auf sachgerechte Verknüpfung der Arbeitsschutzmaßnahmen mit anderen Einflüssen (Technik, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Umwelt) zu achten.
  • §6: Unternehmen müssen die Einzelergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren oder dokumentieren lassen.
  • §9: besondere Vorkehrungen sind bei besonderen Gefahren notwendig.
  • §10:Notfallmaßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung sind zwingend vorzunehmen.
  • §12: es ist auf geeignete regelmäßig zu wiederholende An- und Unterweisungen zu achten.