Fachkraft für Arbeitssicherheit

Fachkraft für Arbeitssicherheit – Prozessmanager im modernen Arbeitsschutz!

Für die Fachkraft für Arbeitssicherheit werden unterschiedliche Kurzbezeichnungen verwendet.Die vermutlich ursprüngliche Abkürzung der Fachkraft für Arbeitssicherheit lautet: Sifa. Sie führt regelmäßig zu missverständlichen Auslegungen mit den Sicherheitskräften der Bewachungsunternehmen. Die Ausübung des Bewachungsgewerbes wird nicht im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), sondern in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.Nicht zuletzt aus diesem Grund haben sich weitere Abkürzungen, wie FASi oder aber auch FAS, für die Fachkraft für Arbeitsschutz herausgebildet. Eine einheitliche, im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgegebene Kurzbezeichnung für das verantwortungsvolle und komplexe Aufgabenfeld der Fachkraft für Arbeitssicherheit sucht man vergebens. Im Beitrag wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit „FASi“ bezeichnet.

Zum besseren Verständnis des Aufgabenfeldes einer FASi sei ein kleiner Exkurs in die Geschichte der organisierten Unfallverhütung, die vor mehr als 125 Jahren begann, angebracht. Die zunehmende Industrialisierung und die damit steigenden Arbeitsunfälle veranlasste die damalige Reichsregierung im Jahre 1885 eine sogenannte „Versicherung für gefährliche Berufe“ einzurichten. Damit war der Grundstein für die gesetzlichen Unfallkassen und Berufsgenossenschaften im Zuge der Hochindustrialisierung gelegt. Mit Einführung des gesetzlich verankerten Unfallschutzes nahm der betriebliche Unfallschutz nach und nach wirkungsvolle Strukturen an, so dass sich die Unfallzahlen in den Betrieben kontinuierlich reduzierten. Das verantwortungsvolle Aufgabenfeld eines „Unfallverhüters“, wie er damals bezeichnet wurde und sogar heute noch oft bezeichnet wird, wurde ins Leben gerufen.

Damals wie heute war und ist der Arbeitsschutz in den Unternehmen ohne die fachkundigen Praktiker in den Betrieben nicht machbar. Dabei haben sich die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) in den Jahren einschneidend verändert. Die berufliche Rolle der FASi befindet sich durch eine veränderte Arbeitswelt gleichsam im Wandel. Dabei hat sich an dem Kern des verantwortungsvollen Aufgabenfeldes einer FASi sicher nichts Wesentliches geändert, vielmehr haben sich im Zuge der Industrialisierung die Arbeitstechniken und -methoden vielfach gewandelt. Prozesse sind neu hinzugekommen, andere sind aber auch weg gefallen. In der modifizierten Arbeitswelt schlummern veränderte Unfall- und Gesundheitsgefahren, die es regelmäßig neu aufzuspüren und zu verhindern gilt. Eine permanente, enorme Herausforderung für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, besonders für Gefährdungsanalysen auf dem gesetzlich geforderten Gebiet des präventiven Arbeits- und Unfallschutzes.

Entsprechend des Aufgabenkatalogs für eine FASi, der im § 6 ASiG gesetzlich verankert ist, geht es grundsätzlich um die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz sowie bei der Unfallverhütung im Rahmen der Arbeitssicherheit zu beraten und zu unterstützen. Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit bzw. des Arbeitsplatzes wird ebenfalls in die Verpflichtung einbezogen. Diese Formulierung ist vielleicht geläufiger unter der Bezeichnung: Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung.
Des weiteren werden im Gesetzestext des ASiG die Aufgaben einer FASi konkretisiert aufgezeigt. Im Wesentlichen teilt der Aufgabenkatalog die Pflichten einer FASi in drei Schwerpunkte auf. Hierbei handelt es sich um Pflichten der

  • Beratung für den Arbeitgeber (AG)
  • Planung von Betriebsanlagen und
  • Durchführung auf dem Gebiet des aktiven Arbeitsschutzes

Unter einer beratenden Funktion könnte beispielsweise die Beratung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln oder bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen gemeint sein. Aber auch die Beurteilung von Arbeitsbedingungen fällt darunter.

Bei der Planung von Betriebsanlagen und deren Umsetzung hat die FASi unter den Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes auch die sozialen Belange der Arbeitnehmer (Pausen-und Aufenthaltsräume, sanitäre Einrichtungen) einzubeziehen.

Gleichsam hat die FASi u. a. die Betriebsräume und -stätten regelmäßig zu begehen (Betriebsbegehungen), auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten sowie auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) hinzuwirken.

Die Einsatzzeit (Einsatzverpflichtung) einer FASi richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Mitarbeiter, wobei eine Größenordnung unter/ab 20 Mitarbeiter für die Bewertung der Einsatzzeit relevant ist. Die allgemeine Gefährdungslage des Betriebes, ob Büro- oder Chemiebetrieb, fließt in die Berechnung der Einsatzzeiten für eine FASi ebenso mit ein. Spezielle Differenzierungen werden letztlich über eine Gefährdungsanalyse getroffen.

Die Berufsgenossenschaften räumen den Betrieben einen gewissen Spielraum – unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage – eigenverantwortlich ein. Im eigenen Interesse sollte der Unternehmer sich dahingehend ausführlich beraten lassen. Entscheidungen für die Einsatzzeiten einer (seiner) FASi sind entsprechend zu dokumentieren. Es ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen bei einem Betriebsunfall o. ä. von den zuständigen Stellen überprüft werden.

Der moderne Arbeitsschutz versteht sich in der modernen Arbeitswelt nicht als zusätzliches betriebliches Arbeitsfeld, sondern vielmehr als integraler Bestandteil aller betrieblichen Aufgaben und Funktionen. Eine gute FASi verfügt nicht nur über eine hohe juristische Sachkompetenz in allen Fragen des Arbeitsschutzes oder ist Prozess- und Strukturberater in allen technischen und organisatorischen Fragen für die Unternehmensleitung. Vielmehr muss er gleichermaßen auch für die Beschäftigten Motivator, Berater und Unterstützer sein. Der Arbeitsschutz umfasst in einem Betrieb nach heutiger Auffassung letztlich eine wichtige soziale Komponente, die von einer FASi also nicht nur Fach- und Methodenkompetenz abverlangt, sondern gleichermaßen auch eine gewachsene Sozialkompetenz voraussetzt.

Ein wirkungsvoller Arbeitsschutz hat gleichsam Einfluss auf das betriebswirtschaftliche Betriebsergebnis. Denn die Wirtschaflichkeitsberechnungen zeigen ein eindeutiges Bild, wonach durch den präventiven Arbeitsschutz Krankheitstage genauso wie Unfälle und damit Ausfallzeiten reduziert oder gar verhindert werden. Das hat wiederum eine Produktivitätserhöhung zur Folge, die maßgeblich zu einem positiveren Betriebsergebnis beiträgt.

Nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss also der Arbeitgeber eine FASi bestellen. Die FASI hat den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Die EU hat für den europäischen Arbeitsmarkt sogenannte EG-Rahmenrichtlinien erlassen. Die EG-Richtlinie wurde in Deutschland mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) umgesetzt.

Die FASi ist eine auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes einschlägig ausgebildete Person mit verantwortungsvollen Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes innerhalb eines Betriebes. Die FASi gehört der jeweiligen Betriebsorganisation nicht in Linien-, sondern in Stabsfunktion an. Damit ist sie unmittelbar der Unternehmensführung unterstellt und ihr gegenüber berichtspflichtig. Die FASi hat allerdings gegenüber den Mitarbeitern keine Weisungsbefugnis, vielmehr nimmt sie in ihrer Position ausschließlich eine beratende Funktion ein. Im Rahmen ihres fachlichen Auftrages ist sie in ihren Entscheidungen weisungsfrei.

Der Arbeitsschutzausschuss – ein Forum für den Gesundheitsschutz und Unfallverhütung

Bei mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu konstituieren. Der ASA dient der Beratung und Kommunikation des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mit der Unternehmensleitung und den Mitgliedern im ASA.

Ein Stück weit administrativer Arbeitsschutz, der im § 11 ASIG die Bildung eines Arbeitssicherheitsausschuss auf eine gesetzliche Grundlage stellt. Sozusagen ein gesetzlich eingefordertes Forum über den betrieblichen Arbeits- und Unfallschutz zum Wohle der Betriebsangehörigen. Folgende Teilnehmer gehören dem ASA regelmäßig an:

– Der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter (Delegationsprinzip)
– Der Betriebsrat (maximal 2 bestellte Mitglieder, soweit ein BR vorhanden ist)
– Der Betriebsarzt
– Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie
– Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Der Schwerbehindertenvertretung ist eine beratende Teilnahme an der ASA freigestellt, sie ist aber zu jeder Sitzung einzuladen.

Bei begründeter Veranlassung kann der Teilnehmerkreis um Experten spezieller Fachgebiete und um Teilnehmer bestimmter Betriebszweige durchaus erweitert werden.

Den Vorsitz über den ASA führt der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter.

Die Delegationsmöglichkeit entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner originären Verantwortung für den (im Sinne des Gesetzes seinen) betrieblichen Arbeitsschutz und der gesetzlichen Verpflichtung zur Konstitution und Organisation des ASA.

Als Forum des betrieblichen Arbeitsschutzes wird der ASA ein Pflichtbestandteil der Betriebsorganisation, der mit den Regularien einer Geschäftsordnung auszustatten ist.
Der ASA findet im vierteljährlichen Rhythmus statt, der bei Bedarf auf weitere ASA-Sitzungen erweitert werden kann.

Innerhalb des Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzes nimmt der Arbeitsschutzausschuss ausschließlich eine beratende Funktion ein und gibt gegebenenfalls Empfehlungen ab, und zwar an die Betriebsleitung gerichtet. Die Betriebsleitung entscheidet im Dialog mit dem Betriebsrat über die Empfehlungen des ASA.

Aufgaben des ASA:

Der Aufgabenkatalog des Arbeitsschutzausschusses ist sehr komplex und betriebsübergreifend. Durch die Einrichtung eines ASA soll wesentlich die Zusammenarbeit und der Dialog der im Betrieb mit dem Arbeits- und Unfallschutz betrauten Mitarbeitern gefördert werden. Dabei berät und unterstützt der ASA die Betriebsleitung in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Unfallschutzes.

In diesem Zusammenhang werden Handhabe und Lösungen für den betrieblichen Umsetzungsprozess von Unfallverhütungsmaßnahmen beraten, vorbereitet oder auch entschieden. Mögliche Themen könnten etwa Erkenntnisse aus durchgeführten Betriebsbegehungen sein. Ebenso wären Betrachtungen und Lehren aus dem betrieblichen Unfallgeschehen möglich, oder Beratungen über Gefährdungsanalysen bestimmter oder neu einzurichtender Arbeitsbereiche. Weitere Tagungsordnungspunkte ergeben sich aus der klassischen Aufgabenstellung eines ASA.

Eine heute fast in jedem Unternehmen anzutreffende Herausforderung ist der Umgang mit psychischen Belastungen, die ebenfalls eine Aufgabenstellung des ASA sein könnte im Sinne eines Meinungsaustausches über ein möglicherweise „ungesundes“ Betriebsklima oder aber eine vielleicht überfällige Pausen- und Arbeitszeitregelung. So hat sich vermutlich jeder ASA schon einmal mit dem den einzelnen Betroffenen wie auch das gesamte Unternehmen bedrückenden Themas des „Burn-Out“ beschäftigt. Eine Problematik, in die sich der betriebliche Arbeitsschutz, nicht zuletzt mit dem ASA, stets aktiv und unermüdlich einbringen sollte.

Ein ASA sollte darüber hinaus Aktionen im Bereich des präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufgreifen und die werbewirksam gestalteten Kampagnen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nutzen und unterstützen. Ein günstiger Begleiteffekt könnte erreicht werden, wenn das Bewusstsein für den betrieblichen Arbeitsschutz geschärft und damit den Betriebsangehörigen das Interesse am eigenen persönlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz näher gebracht werden kann.