Fachkraft für Arbeitssicherheit

Fachkraft für Arbeitssicherheit – Prozessmanager im modernen Arbeitsschutz!

Für die Fachkraft für Arbeitssicherheit werden unterschiedliche Kurzbezeichnungen verwendet.Die vermutlich ursprüngliche Abkürzung der Fachkraft für Arbeitssicherheit lautet: Sifa. Sie führt regelmäßig zu missverständlichen Auslegungen mit den Sicherheitskräften der Bewachungsunternehmen. Die Ausübung des Bewachungsgewerbes wird nicht im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), sondern in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.Nicht zuletzt aus diesem Grund haben sich weitere Abkürzungen, wie FASi oder aber auch FAS, für die Fachkraft für Arbeitsschutz herausgebildet. Eine einheitliche, im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgegebene Kurzbezeichnung für das verantwortungsvolle und komplexe Aufgabenfeld der Fachkraft für Arbeitssicherheit sucht man vergebens. Im Beitrag wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit „FASi“ bezeichnet.

Zum besseren Verständnis des Aufgabenfeldes einer FASi sei ein kleiner Exkurs in die Geschichte der organisierten Unfallverhütung, die vor mehr als 125 Jahren begann, angebracht. Die zunehmende Industrialisierung und die damit steigenden Arbeitsunfälle veranlasste die damalige Reichsregierung im Jahre 1885 eine sogenannte „Versicherung für gefährliche Berufe“ einzurichten. Damit war der Grundstein für die gesetzlichen Unfallkassen und Berufsgenossenschaften im Zuge der Hochindustrialisierung gelegt. Mit Einführung des gesetzlich verankerten Unfallschutzes nahm der betriebliche Unfallschutz nach und nach wirkungsvolle Strukturen an, so dass sich die Unfallzahlen in den Betrieben kontinuierlich reduzierten. Das verantwortungsvolle Aufgabenfeld eines „Unfallverhüters“, wie er damals bezeichnet wurde und sogar heute noch oft bezeichnet wird, wurde ins Leben gerufen.

Damals wie heute war und ist der Arbeitsschutz in den Unternehmen ohne die fachkundigen Praktiker in den Betrieben nicht machbar. Dabei haben sich die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) in den Jahren einschneidend verändert. Die berufliche Rolle der FASi befindet sich durch eine veränderte Arbeitswelt gleichsam im Wandel. Dabei hat sich an dem Kern des verantwortungsvollen Aufgabenfeldes einer FASi sicher nichts Wesentliches geändert, vielmehr haben sich im Zuge der Industrialisierung die Arbeitstechniken und -methoden vielfach gewandelt. Prozesse sind neu hinzugekommen, andere sind aber auch weg gefallen. In der modifizierten Arbeitswelt schlummern veränderte Unfall- und Gesundheitsgefahren, die es regelmäßig neu aufzuspüren und zu verhindern gilt. Eine permanente, enorme Herausforderung für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, besonders für Gefährdungsanalysen auf dem gesetzlich geforderten Gebiet des präventiven Arbeits- und Unfallschutzes.

Entsprechend des Aufgabenkatalogs für eine FASi, der im § 6 ASiG gesetzlich verankert ist, geht es grundsätzlich um die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz sowie bei der Unfallverhütung im Rahmen der Arbeitssicherheit zu beraten und zu unterstützen. Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit bzw. des Arbeitsplatzes wird ebenfalls in die Verpflichtung einbezogen. Diese Formulierung ist vielleicht geläufiger unter der Bezeichnung: Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung.
Des weiteren werden im Gesetzestext des ASiG die Aufgaben einer FASi konkretisiert aufgezeigt. Im Wesentlichen teilt der Aufgabenkatalog die Pflichten einer FASi in drei Schwerpunkte auf. Hierbei handelt es sich um Pflichten der

  • Beratung für den Arbeitgeber (AG)
  • Planung von Betriebsanlagen und
  • Durchführung auf dem Gebiet des aktiven Arbeitsschutzes

Unter einer beratenden Funktion könnte beispielsweise die Beratung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln oder bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen gemeint sein. Aber auch die Beurteilung von Arbeitsbedingungen fällt darunter.

Bei der Planung von Betriebsanlagen und deren Umsetzung hat die FASi unter den Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes auch die sozialen Belange der Arbeitnehmer (Pausen-und Aufenthaltsräume, sanitäre Einrichtungen) einzubeziehen.

Gleichsam hat die FASi u. a. die Betriebsräume und -stätten regelmäßig zu begehen (Betriebsbegehungen), auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten sowie auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) hinzuwirken.

Die Einsatzzeit (Einsatzverpflichtung) einer FASi richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Mitarbeiter, wobei eine Größenordnung unter/ab 20 Mitarbeiter für die Bewertung der Einsatzzeit relevant ist. Die allgemeine Gefährdungslage des Betriebes, ob Büro- oder Chemiebetrieb, fließt in die Berechnung der Einsatzzeiten für eine FASi ebenso mit ein. Spezielle Differenzierungen werden letztlich über eine Gefährdungsanalyse getroffen.

Die Berufsgenossenschaften räumen den Betrieben einen gewissen Spielraum – unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage – eigenverantwortlich ein. Im eigenen Interesse sollte der Unternehmer sich dahingehend ausführlich beraten lassen. Entscheidungen für die Einsatzzeiten einer (seiner) FASi sind entsprechend zu dokumentieren. Es ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen bei einem Betriebsunfall o. ä. von den zuständigen Stellen überprüft werden.

Der moderne Arbeitsschutz versteht sich in der modernen Arbeitswelt nicht als zusätzliches betriebliches Arbeitsfeld, sondern vielmehr als integraler Bestandteil aller betrieblichen Aufgaben und Funktionen. Eine gute FASi verfügt nicht nur über eine hohe juristische Sachkompetenz in allen Fragen des Arbeitsschutzes oder ist Prozess- und Strukturberater in allen technischen und organisatorischen Fragen für die Unternehmensleitung. Vielmehr muss er gleichermaßen auch für die Beschäftigten Motivator, Berater und Unterstützer sein. Der Arbeitsschutz umfasst in einem Betrieb nach heutiger Auffassung letztlich eine wichtige soziale Komponente, die von einer FASi also nicht nur Fach- und Methodenkompetenz abverlangt, sondern gleichermaßen auch eine gewachsene Sozialkompetenz voraussetzt.

Ein wirkungsvoller Arbeitsschutz hat gleichsam Einfluss auf das betriebswirtschaftliche Betriebsergebnis. Denn die Wirtschaflichkeitsberechnungen zeigen ein eindeutiges Bild, wonach durch den präventiven Arbeitsschutz Krankheitstage genauso wie Unfälle und damit Ausfallzeiten reduziert oder gar verhindert werden. Das hat wiederum eine Produktivitätserhöhung zur Folge, die maßgeblich zu einem positiveren Betriebsergebnis beiträgt.

Nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss also der Arbeitgeber eine FASi bestellen. Die FASI hat den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Die EU hat für den europäischen Arbeitsmarkt sogenannte EG-Rahmenrichtlinien erlassen. Die EG-Richtlinie wurde in Deutschland mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) umgesetzt.

Die FASi ist eine auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes einschlägig ausgebildete Person mit verantwortungsvollen Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes innerhalb eines Betriebes. Die FASi gehört der jeweiligen Betriebsorganisation nicht in Linien-, sondern in Stabsfunktion an. Damit ist sie unmittelbar der Unternehmensführung unterstellt und ihr gegenüber berichtspflichtig. Die FASi hat allerdings gegenüber den Mitarbeitern keine Weisungsbefugnis, vielmehr nimmt sie in ihrer Position ausschließlich eine beratende Funktion ein. Im Rahmen ihres fachlichen Auftrages ist sie in ihren Entscheidungen weisungsfrei.

Der Arbeitsschutzausschuss – ein Forum für den Gesundheitsschutz und Unfallverhütung

Bei mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu konstituieren. Der ASA dient der Beratung und Kommunikation des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mit der Unternehmensleitung und den Mitgliedern im ASA.

Ein Stück weit administrativer Arbeitsschutz, der im § 11 ASIG die Bildung eines Arbeitssicherheitsausschuss auf eine gesetzliche Grundlage stellt. Sozusagen ein gesetzlich eingefordertes Forum über den betrieblichen Arbeits- und Unfallschutz zum Wohle der Betriebsangehörigen. Folgende Teilnehmer gehören dem ASA regelmäßig an:

– Der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter (Delegationsprinzip)
– Der Betriebsrat (maximal 2 bestellte Mitglieder, soweit ein BR vorhanden ist)
– Der Betriebsarzt
– Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie
– Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Der Schwerbehindertenvertretung ist eine beratende Teilnahme an der ASA freigestellt, sie ist aber zu jeder Sitzung einzuladen.

Bei begründeter Veranlassung kann der Teilnehmerkreis um Experten spezieller Fachgebiete und um Teilnehmer bestimmter Betriebszweige durchaus erweitert werden.

Den Vorsitz über den ASA führt der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter.

Die Delegationsmöglichkeit entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner originären Verantwortung für den (im Sinne des Gesetzes seinen) betrieblichen Arbeitsschutz und der gesetzlichen Verpflichtung zur Konstitution und Organisation des ASA.

Als Forum des betrieblichen Arbeitsschutzes wird der ASA ein Pflichtbestandteil der Betriebsorganisation, der mit den Regularien einer Geschäftsordnung auszustatten ist.
Der ASA findet im vierteljährlichen Rhythmus statt, der bei Bedarf auf weitere ASA-Sitzungen erweitert werden kann.

Innerhalb des Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzes nimmt der Arbeitsschutzausschuss ausschließlich eine beratende Funktion ein und gibt gegebenenfalls Empfehlungen ab, und zwar an die Betriebsleitung gerichtet. Die Betriebsleitung entscheidet im Dialog mit dem Betriebsrat über die Empfehlungen des ASA.

Aufgaben des ASA:

Der Aufgabenkatalog des Arbeitsschutzausschusses ist sehr komplex und betriebsübergreifend. Durch die Einrichtung eines ASA soll wesentlich die Zusammenarbeit und der Dialog der im Betrieb mit dem Arbeits- und Unfallschutz betrauten Mitarbeitern gefördert werden. Dabei berät und unterstützt der ASA die Betriebsleitung in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Unfallschutzes.

In diesem Zusammenhang werden Handhabe und Lösungen für den betrieblichen Umsetzungsprozess von Unfallverhütungsmaßnahmen beraten, vorbereitet oder auch entschieden. Mögliche Themen könnten etwa Erkenntnisse aus durchgeführten Betriebsbegehungen sein. Ebenso wären Betrachtungen und Lehren aus dem betrieblichen Unfallgeschehen möglich, oder Beratungen über Gefährdungsanalysen bestimmter oder neu einzurichtender Arbeitsbereiche. Weitere Tagungsordnungspunkte ergeben sich aus der klassischen Aufgabenstellung eines ASA.

Eine heute fast in jedem Unternehmen anzutreffende Herausforderung ist der Umgang mit psychischen Belastungen, die ebenfalls eine Aufgabenstellung des ASA sein könnte im Sinne eines Meinungsaustausches über ein möglicherweise „ungesundes“ Betriebsklima oder aber eine vielleicht überfällige Pausen- und Arbeitszeitregelung. So hat sich vermutlich jeder ASA schon einmal mit dem den einzelnen Betroffenen wie auch das gesamte Unternehmen bedrückenden Themas des „Burn-Out“ beschäftigt. Eine Problematik, in die sich der betriebliche Arbeitsschutz, nicht zuletzt mit dem ASA, stets aktiv und unermüdlich einbringen sollte.

Ein ASA sollte darüber hinaus Aktionen im Bereich des präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufgreifen und die werbewirksam gestalteten Kampagnen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nutzen und unterstützen. Ein günstiger Begleiteffekt könnte erreicht werden, wenn das Bewusstsein für den betrieblichen Arbeitsschutz geschärft und damit den Betriebsangehörigen das Interesse am eigenen persönlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz näher gebracht werden kann.

Betriebsbegehungen und Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Betriebs- und Arbeitsstättenbegehungen stellen im Rahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten eines Betriebes, Unternehmens, Behörden oder anderer öffentlicher Einrichtungen als präventive Arbeitsschutzmaßnahme sicher ein gewohntes Bild dar.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Durchführung regelmäßiger Betriebs- und Arbeitsstättenbegehungen, deren Häufigkeit sich grundsätzlich nach den Gegebenheiten und des möglichen Gefährdungspotenzials innerhalb des jeweiligen Betriebes oder der Einrichtung richtet.

Im Wesentlichen führt die Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen mit dem Betriebsarzt die Betriebsbegehung durch. Weiterhin nehmen regelmäßig kundige Angehörige des Betriebs- oder Personalrates gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Rahmen des gestaltenden bzw. vorbeugenden Arbeitsschutzes an der Betriebsbegehung teil. Es sollte zum guten Ton des Betriebes gehören, dass ebenfalls eine Führungskraft an der Begehung teilnimmt. Damit wird den Mitarbeitern die Wichtigkeit des Arbeitsschutzes innerhalb des Betriebes wirkungsvoll signalisiert.

Betriebsbegehungen dienen im Wesentlichen der rechtzeitigen Aufdeckung und Behebung potentieller Gefahren für Leib und Leben der Beschäftigten. Unter der Prämisse des präventiven Arbeitsschutzes werden Arbeitsbereiche dahingehend geprüft, ob die durch den Gesetzgeber vorgegebenen Regeln des Arbeitsschutzes – z. B. die ASR – im Arbeitsprozess umgesetzt werden und damit hinreichend Beachtung finden.

Dabei werden von den Teilnehmern konkret alle im Betrieb nur denkbaren Gefahrenquellen unter dem Gesichtspunkt des wirkungsvollen und optimalen Arbeits- und Gesundheitsschutzes kritisch in Augenschein genommen. Neuerdings spielt die kritische Betrachtung der praktischen Umsetzung der seit 2013 gültigen Arbeitsstättenregeln (ASR), die die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien (auch: ASR) weitgehend ersetzt haben, sicher eine ganz besondere Rolle.

Was sagen die „neuen“ Arbeitsstättenregeln (ASR) vom 01.01.2013 eigentlich aus?

Im Grunde stellen die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), auch Arbeitsstättenregeln genannt, Ausführungsbestimmungen zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dar. Die bis zum 31.12.2012 gültigen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) wurden durch die Nachfolgeversion Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) abgelöst. Die bis dahin geltenden Arbeitsstättenrichtlinien nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) von 2004 haben mit Ablauf des 31.12.2012 ihre Rechtsverbindlichkeit verloren.

Wegen des komplexen Regelwerks wurde beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein beratender Ausschuss (ASTA) für die Überarbeitung der bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) eingerichtet.

Die bis dato nicht überarbeiteten Arbeitsstättenrichtlinien dienen bis zu ihrer endgültigen Überarbeitung allerdings noch als sogenannte „Orientierungshilfen“, die bei der Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes nach Maßgabe des neuesten Standes der Technik angewendet werden dürfen.

So wurden beispielsweise die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien
– ASR 29/1-4 Pausenräume
– ASR 31 Liegeräume
durch die ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume ersetzt.

Weiterhin wurden u. a. die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien
– ASR 10/1 Türen und Tore
– ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz
– ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Tore
– ASR 11/11-5 Kraftbetätigte Türen und Tore
durch die ASR A1.7 Türen und Tore ersetzt.

Neue Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) werden lfd. im „Gemeinsamen Ministerialblatt“ (GMBL) bekannt gemacht. Damit entfalten sie gleichzeitig ihre Rechtskraft.

Über die neuen ASR wird wegen ihrer gewichtigen Bedeutung im betrieblichen Arbeitsschutz noch ausführlich zu berichten sein.

Psychische Belastungen am PC-Arbeitsplatz

Computer – Fluch oder Segen?
Keine Frage, immer mehr Menschen wissen ihren heimischen PC zu schätzen. Dieses moderne Stück Technik bringt viele Erleichterungen und ganz nebenbei einiges an Amüsement. Die neuesten Hits hören, Filme anschauen, sich die Zeit im Social Network vertreiben, nach Lust und Laune durch die Welt der Mode shoppen oder schnell via Homebanking noch eine Überweisung ausführen; am PC ist all das und noch viel mehr möglich. Was aber privat für die meisten PC-Anwender ein Segen ist, wird am Arbeitsplatz mittlerweile immer häufiger zum Fluch.

Psychische Belastungen am Arbeitsplatz und die gesundheitlichen Folgen
Nie waren die psychischen Belastungen größer, als es mittlerweile an den unzähligen Computerarbeitsplätzen der Fall ist. Die gesundheitlichen Auswirkungen der zunehmenden Computerisierung sind gravierend. Ein Ende ist lange noch nicht in Sicht. Immer mehr Firmen beklagen steigende Krankenquoten. Insbesondere dann, wenn es sich um psychische Erkrankungen handelt, wie beispielsweise ein Burn-out-Syndrom, müssen die Arbeitgeber mit monatelangen Ausfallzeiten der Mitarbeiter rechnen. Dadurch, dass längst noch nicht alle Computerarbeitsplätze den ergonomischen Anforderungen entsprechen, gesellen sich zu den psychischen auch noch die körperlichen Belastungen hinzu. Hier sind es insbesondere Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen, die zu längeren Ausfallzeiten und letztendlich oft sogar zur Erwerbsminderung führen. Des Weiteren führen die steigenden psychischen Belastungen an den Computerarbeitsplätzen oft zu Herz- und Kreislauferkrankungen.

Computer – Arbeitserleichterung, oder etwa nicht?
Jeder Mensch reagiert physisch und psychisch anders. Was dem einen auf den Magen schlägt, führt beim anderen zum Bluthochdruck. Fakt ist, die Masse der Berufstätigen zollt in irgendeiner Weise den wachsenden psychischen Anforderungen des Arbeitsplatzes früher oder später mit einer Erkrankung den Tribut. Doch was macht eigentlich den Stress aus? Warum wachsen die Belastungen, wo doch der Computer eine Arbeitserleichterung darstellt? Viele Tätigkeiten, die in früheren Jahren einen ganzen Arbeitstag in Anspruch nahmen, sind doch heute mit einem Tastendruck erledigt?

Multitasking – dank Computer kein Problem, oder etwa doch?
Ein Hauptproblem ist sicherlich die Informationsflut, die ein moderner Arbeitsplatz mit sich bringt. Alleine die tägliche Anzahl der E-Mails und deren Bearbeitung stellen für viele Arbeitnehmer einen enormen Stressfaktor dar. Immer schneller sollen Tätigkeiten erledigt werden. „Multitasking“ heißt das Zauberwort. Wer nicht wenigstens in der Lage ist, ein Telefonat zu führen, währenddessen eine E-Mail zu schreiben und gleichzeitig an der Präsentation für das außerordentlich wichtige Meeting am Nachmittag zu arbeiten, hat schon verloren. Alles auf einmal, und zwar fehlerfrei, zeitnah und stets motiviert; viele Unternehmen sehen in diesen Anforderungen kein Problem. Schließlich gibt es den PC, und ist der auf dem neuesten technischen Stand, erledigt sich Vieles fast von selbst. So zumindest sind anscheinend die Vorstellungen vieler Arbeitgeber. Dass jedoch Multitasking lediglich bei sehr einfachen Arbeiten funktioniert, bei komplizierten Vorgängen jedoch schnell zu Ungenauigkeiten und Fehlern führt, wird oftmals nicht bedacht. Eben diese Fehler führen zu weiteren psychischen Belastungen, denn sie erhöhen – oft sogar berechtigt – die Sorge der Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Grundsätzlich muss ein Computerarbeitsplatz nicht zwingend erhöhten psychischen und physischen Belastungen unterliegen. Kommen die Unternehmen ihrer Fürsorgepflicht in vollem Umfang nach, geht es an einem Computerarbeitsplatz nicht stressiger zu, als an jedem anderen Arbeitsplatz. Ergonomische Büromöbel, aber auch realistische, heißt, zu bewältigende Aufgabenstellungen sind hier oberste Voraussetzungen.